«Wahlfehler»: Laschets falsch gefalteter Stimmzettel bleibt ohne Folgen

«Wahlfehler» Laschets falsch gefalteter Stimmzettel bleibt ohne Folgen

Laschet mit Stimmzettel

Armin Laschet, damals CDU-Spitzenkandidat, mit seinem falsch gefalteten Stimmzettel. Der Wahlprüfungsausschuss des Bundestags empfiehlt nun, Einsprüche wegen des Vorfalls zurückzuweisen. Foto: Federico Gambarini/dpa-Pool/dpa

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Als CDU-Kanzlerkandidat Laschet im vergangenen September seinen Wahlzettel in die Urne warf, war dieser offenbar nicht richtig gefaltet. Nun spricht der Wahlprüfungsausschuss eine Empfehlung aus.

Ein halbes Jahr nach der Bundestagswahl hat sich der zuständige Ausschuss des Parlaments ein Urteil über den falsch gefalteten Stimmzettel des damaligen Kanzlerkandidaten Armin Laschet (CDU) gebildet: Dass der Zettel in der Urne landete, sei ein Wahlfehler gewesen.

Einfluss auf die Bundestagswahl habe der Fauxpas aber nicht gehabt. Daher empfiehlt der Wahlprüfungsausschuss dem Bundestag, entsprechende Einsprüche von Bürgern zurückzuweisen.

Vorwurf der Manipulation

Laschet hatte im Aachener Wahllokal den Stimmzettel so in die Urne gesteckt, dass die Fotografen vor Ort dokumentieren konnten, wem er seine Stimmen gegeben hatte – der CDU. Mehrere Bürger legten Beschwerde gegen die Wahl ein. Tenor: Laschet habe manipuliert.

Der Wahlprüfungsausschuss hat sich nun mit dem ersten Schwung von 2115 Wahleinsprüchen beschäftigt: Neben Laschet drehten sich die 238 Verfahren vor allem um die Pannen bei der Wahl im Stadtgebiet Berlins. Der Ausschuss kommt zu dem Ergebnis: Alle bislang überprüften Einsprüche sind unzulässig oder unbegründet.

Im Fall Laschet wird auf jeweils mehreren Seiten ausgeführt, warum sein Missgeschick nicht die ganze Bundestagswahl zunichte gemacht hat. So hätte die Wahlvorsteherin vor Ort Laschet einen neuen Zettel geben müssen. Sie habe durch das Gewusel aber nicht gesehen, was passierte. Laschets einzelner Zettel habe letztlich keinen Einfluss auf die Wahl gehabt. Dass er CDU wählte, sei auch keine Überraschung gewesen. «Selbst wenn man eine Wählerbeeinflussung annähme, hätte der Vorgang zu einem positiven wie auch zu einem negativen Effekt führen können», so der Ausschuss.

dpa

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